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Einkaufs- und Geschäftsbedingungen der TAIROS Fertigbad GmbH

 

I. Allgemeines

  1. Unsere Bestellungen werden zu den nachstehenden Bedingungen erteilt. Der Lieferant erkennt sie für den vorliegenden Vertrag als verbindlich an, und zwar spätestens mit Beginn der Ausführung des Vertrages.
  2. Bedingungen des Lieferanten und abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag und in der Bestellung schriftlich niederzulegen.
  4. Nimmt der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir jederzeit zum Widerruf berechtigt.

 

II. Lieferumfang / Lieferbedingungen / Versand und Gefahrenübergang

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen alle Leistungen umfassen, die für eine vorschriftsmäßige, sichere und wirtschaftliche Verwendung notwendig sind, dass sie für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind und dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Bei Leistungserbringung wird der Lieferant alle einschlägigen Normen, Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere Umweltschutz-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften beachten. Ebenso müssen die aktuellen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie unsere eventuellen Werksnormen eingehalten werden.
  2. Lieferantenaufklärung besteht bei erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für Einfuhr und das Betreiben entsprechender Liefergegenstände.
  3. Der Lieferant stellt sicher, dass er uns auch für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Beendigung der Lieferbeziehung zu akzeptablen Bedingungen mit den Lieferprodukten oder Teilen als Ersatz beliefern kann.
  4. Die Lieferung hat an den von uns angegebenen Bestimmungsort und zu dem in der Bestellung genannten Termin zu erfolgen. Ist keine andere Vereinbarung getroffen, gehen die Versand- und Verpackungskosten zu Lasten des Lieferanten. Eventuelle Mehrkosten einer beschleunigten Beförderung zur Einhaltung eines Liefertermins trägt der Lieferant. Bei vereinbarter Preisstellung ab Werk ist der niedrigste Kostensatz anzuwenden, soweit keine bestimmte Beförderungsart gefordert wurde.
  5. Die gelieferten Produkte sind mit einer kostenlosen Verpackung zu versehen, sofern ihre Natur eine Verpackung bei der Beförderung erfordert und unsere Bestellung nicht etwas anderes verlauten lässt. Die Verpackung muss beförderungssicher sein und den für die gewählte Transportart etwaigen geltenden gesetzlichen Bestimmung entsprechen.
  6. Für die Entsorgung der Verpackung wird dem Lieferanten eine Pauschale in Höhe von 0,3% des Bruttorechnungsbetrags in Abzug gebracht.
  7. Der Versand der Ware erfolgt bis zum Eintreffen am Bestimmungsort auf Gefahr des Lieferanten, es sei denn, der Transport wird mit eigenen Fahrzeugen oder von uns bestimmten Transportunternehmen vollzogen.
  8. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Der Lieferschein ist mit unserer Bestell- und Artikelnummer zu versehen.
  9. Die Langzeitlieferantenerklärung gem. EWG-VO 1207/2001 ist einmal jährlich vorzuweisen.
  10. Für Lieferungen aus Präferenzländern hat der Lieferant den Präferenznachweis jeder Lieferung beizufügen.

 

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind Festpreise.
  2. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen sind der jeweiligen Bestellung zu entnehmen. Die Zahlungsfrist beginnt mit Erhalt der Leistung und einer ordnungsgemäßen Rechnung. Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnt die Frist jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin. Die Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung unter Angabe von Bestellnummer, Bestellposition, Lieferantennummer, Stückzahl, Einzelpreis und Teilenummer einzureichen. Die Wahl des Zahlungsmittels bleibt uns überlassen.
  3. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen uns zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

 

IV. Mängelhaftung / Ersatzaufwendungen und Fristen

  1. Ist ein mangelhafter Liefergegenstand vorhanden, richten sich unsere Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Bei Gefährdung der Betriebssicherheit, Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung unserer Lieferfähigkeit gegenüber unseren Kunden können wir nach Unterrichtung des Lieferanten die Behebung der Mängel am Gegenstand selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen. Die hierdurch auftretenden Kosten trägt der Lieferant.
  2. Der Lieferant haftet für sämtliche uns aufgrund von Mängeln der Sache mittelbar oder unmittelbar entstehenden Schäden und Aufwendungen.
  3. Falls das Gesetz keine andere Vorschrift ergibt, haftet der Lieferant für Mängel, die innerhalb von fünf Jahren ab Eingang der Lieferung bei uns auftreten. Im Falle der Nacherfüllung verlängert sich die Frist um die Zeit, in der der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Für die Nacherfüllung gelten dieselben Fristen.

 

V. Informationen

  1. Alle Fertigungsmittel und Informationen wie Entwürfe, Zeichnungen, Modelle, Druckvorlagen, Mess- und Prüfmittel sowie Liefer- und Prüfvorschriften, die wir dem Lieferanten zur Ausführung der Bestellung überlassen, bleiben unser Eigentum. Sämtliche Urheber-, Marken- und sonstige Schutzrechte bleiben in unserem Besitzstand
  2. Die Fertigungsmittel, die vom Lieferanten in Erfüllung der Bestellung angefertigt und uns berechnet werden, sind mit dem Zeitpunkt der Herstellung unser Eigentum. Eine unentgeltliche Verwahrung bis zur gewünschten Herausgabe wird durch den Lieferanten gewährleistet. Die vorgenannten Fertigungsmittel sowie die mit Ihrer Hilfe hergestellten Gegenstände und vertrauliche Informationen in diesem Zusammenhang dürfen ohne unser schriftliches Einverständnis nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten kenntlich gemacht und/oder überlassen werden.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf uns über.

 

VII. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von uns angegebene Bestimmungsort.

 

VIII. Gerichtsstand und Rechtszuständigkeit

  1. Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten ist Salzwedel. Wir sind jedoch nach unserer Wahl auch berechtigt, den Lieferanten in einem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Für das Rechtsverhältnis ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Einheitlichen UN – Kaufrechts (CISG) maßgebend.

 

IX. Allgemeine Bestimmungen

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

 

AGB als PDF-Download

Stand 24.02.2015

 

Hauptsitz

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